Zum 31. Mai 2017 läuft die Frist für die Dokumentation von im Jahr 2016 erworbenen Wirtschaftsgütern zum unternehmerischen Vermögen ab. Für jedes Wirtschaftsgut muss der Unternehmer entscheiden, ob er es seinem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen oder seinem Privatvermögen zuordnet. Bei Wahlrechten sind diese „zeitnah“ zu dokumentieren.
Diese Zuordnung hat Auswirkungen auf den umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzug, insbesondere wenn sich die Nutzungsverhältnisse beruflich/privat in Folgejahren ändern. Üblicherweise erfolgt diese Dokumentation durch Erfassung in der laufenden Buchhaltung (zeitnahe Aufzeichnungspflicht) sowie durch die Umsatzsteuervoranmeldung. Damit ist das Kriterium „zeitnah“ erfüllt.
Steuerpflichtige, die die Umsatzsteuer nur jährlich erklären oder die Anschaffungen über das Privatkonto bezahlt und diese daher nicht in den zeitnahen Aufzeichnungen erfasst haben, müssen solche „Zuordnungsentscheidungen“ außerhalb von Steuererklärungen, z. B. durch ein gesondertes Schreiben, dem Finanzamt mitteilen.
Nicht zu vergessen sind auch längerfristige Investitionen (Hausbau). Die Mitteilung darf nicht erst mit Fertigstellung erfolgen, sondern muss für jedes Jahr anteilig bis 31. Mai des Folgejahres angezeigt werden.