Uneingeschränkt steuerpflichtige Ehegatten oder Lebenspartner (nicht zu verwechseln mit Lebensgefährten), die beide Arbeitslohn beziehen, können für den unterjährigen Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in der Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der höher Verdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will.
Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten/Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte/Lebenspartner ca. 60 %, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Sind die beiden Einkommen in etwa gleich, so empfiehlt sich die Steuerklassenkombination IV/IV.

Um verheirateten oder verpartnerten Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben die Finanzbehörden Tabellen ausgearbeitet, aus denen feststellbar ist, in welcher Kombination die geringste Lohnsteuer entrichtet werden muss. Die Finanzverwaltung hat zur genaueren Erläuterung anhand von Beispielen ein Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 für Ehegatten/Lebenspartner, die beide Arbeitnehmer sind, herausgegeben. Das Merkblatt ist u.a. unter www.bundesfinanzministerium.de einsehbar und zum Download bereitgestellt.