…und wieder kommt mit dem Beginn des neuen Jahres eine neue Kontrollmöglichkeit der Finanzverwaltung auf uns zu.
Auf der Grundlage des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 sollen Manipulationen bei elektronischen Aufzeichnungssystemen verhindert werden. Dies betrifft insbesondere
- Registrierkasse
- Taxameter und
- Waagen mit Registrierkassenfunktion.
Ab dem 01.01.2018 wird die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung durch eine Kassennachschau geprüft. Diese muss nicht vorher angekündigt werden. Das heißt: ein Prüfer der Finanzverwaltung hat jederzeit das Recht, Ihren Laden zu betreten und einen sogenannten Kassensturz zu nutzen, um die richtige Kassenführung zu überprüfen. Hier gelten die bekannten Rechte und Pflichten (Mitwirkung) des Amtsträgers bzw. des Unternehmers.
Die elektronischen Kassen müssen bereits seit dem 01.01.2017 eine einheitliche digitale Schnittstelle beinhalten, die ggf. die digitalen Daten jederzeit auf einem maschinell auswertbaren Datenträger speichern können. Der Prüferkann verlangen, dass ihm diese zur Verfügung gestellt werden. In § 379 AO ist ersichtlich, dass Verstöße, nicht strafrechtlich nicht zu ahnden sind, jedoch Bußgelder verhängt werden können.
Da in den Jahren 2018 und 2019 noch nicht überall auf die zertifizierten elektronischen Aufzeichnungen zugegriffen werden kann, muss sich ein Prüfer in dieser Zeit ggfs. mit der für diesen Zeitraum gültigen Elektronik bzw. mit der gültigen Belegqualität begnügen.
Die vorgeschriebene tägliche Führung des Kassenbuches sollte nun unbedingt in den Arbeitsalltag integriert werden, um unnötige Härten zu vermeiden.
Haben Sie noch Fragen hierzu? Gerne sind wir Ihnen behilflich.