Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen ist nach § 33 Abs. 1 und 3 EStG nur möglich, wenn der Steuerpflichtige mit überdurchschnittlich hohen Aufwendungen belastet ist.

Die zumutbare Belastung wird in drei Stufen (Stufe 1 bis 15.340 €, Stufe 2 bis 51.130 €, Stufe 3 über 51.130 €) nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte (abhängig von Familienstand und Kinderzahl) bemessen (1 bis 7 %). Der Prozentsatz beträgt z.B. bei zusammenveranlagten Ehegatten mit einem oder zwei Kindern 2 % (Stufe 1), 3 % (Stufe 2) und 4 % (Stufe 3).

Neu an der aktuellen Rechtssprechung ist: wenn man in den oberen Einkunftsstufen ist, mindert sich die zumutbare Belastung, da nicht mehr der höchste Prozentsatz für alles angewandt wird, sondern die zumutbare Belastung nun schrittweise in 3 Stufen ermittelt werden soll.

Das kann den Steuerpflichtigen zumindest ein paar Euro Steuerersparnis bringen.