Der Sachverhalt
Das FG Sachsen sollte beurteilen, ob bei 3 Betriebsfahrzeuge die Besteuerungsnotwendigkeit der privaten Nutzung besteht. Ein tatsächlich von der Inhaberin genutzter PKW wurde entsprechend dem aktuellen Recht der Besteuerung des privaten Nutzungsanteils unterworfen.
Bei den beiden anderen Fahrzeugen handelt es sich um sogenannte Werkstattwagen. Diese haben keine Rückbänke, mit ihnen werden Duschkabinen, Werkzeug etc. transportiert.
Außer dem Lebensgefährte der Unternehmerin gab es keine weiteren Arbeitnehmer. Im Privatvermögen waren keine Fahrzeuge vorhanden – weder bei der Unternehmerin, noch beimLebensgefährten.
Die Beurteilung durch das Finanzgericht
Mit Urteil vom 4.12.2014 – Aktenzeichen 1 K 116/13 gelangte das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass auch bei einem Werkstattwagen eine private Nutzung zu unterstellen ist, wenn kein anderes privates Fahrzeug zur Verfügung steht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde durch die Steuerpflichtige hat der BFH mit Beschluss vom 1.12.2015 – X B 29/15 zurückgewiesen.
Durch die Entscheidung des FG und die Ablehnung der NZB durch den X. Senat des BFH besteht nun die Gefahr, dass die Finanzämter die Weisung durch das BMF vom 18.11.2009 (Grundlage war das BFH-Urteil vom 18.12.2008 VI R 34/07) nicht mehr anwenden und Werkstattwagen nunmehr in sämtlichen Fallgestaltungen einer kritischen Beurteilung unterziehen.