Deutschlandweit gibt es ca. 9.000 Companies Limited by Shares. Diese können durch den Brexit ordentlich ins Straucheln gebracht werden. Wenn Großbritannien die Beibehaltung der Niederlassungsfreiheit in den bevorstehenden Austritts- Verhandlungen nicht erreicht, droht der Limited als gesellschaftsrechtliche Konstruktion u. U. in Deutschland das Aus.
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Die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer in der Rechtsform Ltd. sind nicht so ausgeprägt wie bei den Kapitalgesellschaften deutschen Rechts.
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Es gibt wesentliche Vereinfachungen bei derGründung. Günstiger ist diese z.B., weil die strengen deutschen Firmierungsregeln nicht gelten und ein Notar nicht erforderlich ist.
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Gleichzeitig ist die persönliche Haftung der Gesellschafter wie bei der GmbH ausgeschlossen.
Wird der Ausstieg von Großbritannien aus der EU wirklich vollzogen, könnten auf diese Gesellschaften arge Probleme zukommen.
Privilegiert sind hierzulande nämlich nur solche ausländischen Gesellschaften, die in einem EU-Mitgliedsstaat oder im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind und ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben. Eine allgemeine Anerkennung ausländischer Gesellschaften in ihrer jeweiligen Rechtsform gibt es in Deutschland nicht.
Grund: Art. 43 EGV verbietet i. V. m. Art 48 EGV Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften, die nach den Vorschriften eines EU-Mitgliedsstaats gegründet wurden.
Basis für die Privilegierung ist also die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU. Grundsätzlich verwehrt bleibt dagegen für EU-fremden Unternehmen die Anerkennung in ihrer jeweiligen Rechtsform .
Sollte Großbritannien in den bevorstehenden Verhandlungen die Niederlassungsfreiheit nicht durchsetzen können, entfällt die Anerkennung solcher Unternehmen als ausländische Gesellschaften.
Folge ist, dass die Gesellschaften an deutschem Recht gemessen werden, sodass die Haftungsbeschränkung entfiele und sie wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder wie eine offene Handelsgesellschaft behandelt würden. Um dieser Folge zu entgehen, wäre ein Rechtsformwechsel notwendig, was vor allem in steuerrechtlicher Hinsicht teuer und auch aufwendig ist.
Akuter Handlungsbedarf besteht jedoch derzeit noch nicht. Aktuell existiert der Brexit nur als Referendum. Wann der Ausstieg tatsächlich vollzogen wird, ist noch unklar.
Die Austrittsverhandlungen können sich über Jahre hinziehen. Für die betroffenen Unternehmen wie auch für deren juristische Vertreter und Berater gilt, den Verlauf des Brexits genau zu verfolgen, damit sie rechtzeitig reagieren können, wenn sich Handlungsbedarf ergibt.