Folgende Stellungnahme hat das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 28.4.2015 – 3 K 1387/14 abgegeben:
Die Bonuszahlungen der Krankenkassen stellen nach der Entscheidung des FG keine Beitragsrückerstattung dar. Daher darf der Sonderausgabenabzug für die Krankenkassenzahlungen nicht gemindert werden!
Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung des FG Revision eingelegt, AZ BFH X R 17/15.
Abweichende Steuerfestsetzungen der Finanzbehörden sollten also im Hinblick auf das Revisionsverfahren im Wege des Einspruchsverfahrens offen gehalten werden.