Der Bundestag hat beschlossen, die Grenze für das Vorliegen von Rechnungen über Kleinbeträge6 von bislang 150 EUR auf 250 EUR anzuheben.
Eine Kleinbetragsrechnung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
– den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
– das Ausstellungsdatum,
– die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
– das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Es müssen damit nicht sämtliche Rechnungsangaben des § 14 Abs. 4 UStG aufgeführt werden.
Praxishinweis: Vom Bundestag wurde beschlossen, dass diese Rechtsänderung rückwirkend ab 2017 gelten soll. Diese ist auch für die Abrechnung von Reise- und Bewirtungskosten bedeutsam.